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aktueller Status August 2012 - Urteil vom Landgericht Arnsberg

Aufgrund des schwebenden Verfahrens zum Thema "Abmahnung durch die Gegenseite" habe ich mich mit Veröffentlichungen (im Zeitraum 02/2011 - 08/2012) über "unseren Fall" zurückgehalten. Zu einer ausgewogenen Berichterstattung gehört aber auch, euch über den aktuellen Status zu informieren.

An dieser Stelle möchte ich nochmals deutlich machen, dass ich nicht den Anspruch habe, die Sachlage mit der juristischen Präzision eines Anwalts darzustellen. Das kann und will ich nicht. Es geht um die möglichst präzise Wiedergabe von Fakten mit meinen Worten!


Rückblick

Nach meiner vermeintlich letzten Veröffentlichung ("letzte Meldung 11. Jan. 2011") erhielten wir eineinhalb Monate später von der Gegenseite das Erste von drei Schreiben (jur. eine sogenannte Abmahnung):

In diesen Schreiben werden verschiedene Behauptungen / Forderungen aufgestellt und mir mit 250.000 Euro und Haftstrafe gedroht (siehe die jeweiligen Beiträge). Diese Abmahnung hat eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Nach der Zustellung des Schreibens vom 14.06.11 habe ich zur Verteidigung einen Rechtsanwalt für IT-Recht eingeschaltet. Dieser hat sich diese Internetseite und die oben erwähnten Schreiben angesehen und eine schriftliche Stellungnahme an den Anwalt der Gegenseite geschickt.

Die Kernaussagen unseres Anwalts würde ich so zusammenfassen:

  • Die Behauptungen und Forderungen (Abmahnung) der Gegenseite sehen wir als ungerechtfertigt
  • Aufgrund der aus unserer Sicht fehlenden Rechtsansprüche fordern wir die Gegenseite auf, eine Erklärung abzugeben, dass sie keine weiteren juristischen Schritte unternimmt und die für die Verteidigung entstandenen Kosten übernimmt. Dafür wurde eine Frist bis zum 15. August 2011 gestellt.
    Diese Frist ist verstrichen und auf diese Schreiben gab es keine Antwort der Gegenseite.
  • Unser Anwalt beschreibt in dem Brief unsere weitere  Vorgehensweise, falls wir die Erklärung nicht erhalten. Er weist darauf hin, dass wir eine sogenannte Feststellungsklage anstreben werden und es von uns auch keinen weiteren Briefverkehr in dieser Angelegenheit geben wird.

Eine von uns veranlasste Feststellungsklage diente dem Zweck, gerichtlich klären zu lassen, ob die Abmahnung durch die Gegenseite gerechtfertigt ist oder nicht! Dieses müsste ja im Sinne der Gegenseite sein, da sie selbst mir mit Klage gedroht hat. Da stellt sich mir die Frage, warum hat die Gegenseite mich eigentlich nicht (wie angedroht) verklagt?

Feststellungsklage

Als Reaktion auf die Abnahnung und wie in unserem Schreiben an die Gegenseite angekündigt, haben wir dann die sogenannte Feststellungsklage beim Landgericht Arnsberg eingereicht.

Zu der Reaktion der Gegenseite gäbe es sehr viel Interessantes zu berichten, allerdings würde das den Rahmen an dieser Stelle sprengen. Wer ein ehrliches Interesse hat, kann mich gerne persönlich ansprechen.
 

Am 20. Juni 2012 fand aufgrund der von uns eingereichten Klage ein Termin vor dem Landgericht in Arnsberg statt. Laut gerichtlichen Ladungsschreiben diente dieser Termin "...dem Zweck eines Güteversuches und zur Aufklärung des Sachverhalts..."
 

Das Ergebnis dieses Gerichtstermins würde ich, anhand des uns schriftlich vorliegenden gerichtlichen  Hinweisbeschlusses, so zusammenfassen:

Forderungen / Argumentationen der Gegenseite:

  1. Die Feststellungsklage ist abzuweisen, da sie nicht zulässig ist und kein Feststellungsinteresse besteht.
  2. Die Beweislast für den Unterlassungsanspruch trägt der Kläger (das bin ich).
  3. Die Aussagen auf dieser Internetseite sind unwahre Tatsachenbehauptungen.
  4. Der Beklagte ist auf der Homepage identifizierbar, weil dort Kallenhardt als sein Wohnort genannt wird.
  5. Der Kläger betitelt den Beklagten (Gegenseite) als "Sexualstraftäter".

Aussagen des Landgerichts zu den Forderungen / Argumentationen der Gegenseite
(Auszüge aus dem Schreiben des Gerichts vom 20.06.12):

zu 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben.

zu 2. Der Beklagte (die Gegenseite) trägt die Beweislast.

zu 3. Die Aussagen auf dieser Internetseite sind Werturteile und Tatsachenbehauptungen. Tatsachenbehauptungen auf der Homepage (www.missbrauch-opfer.de) sind nicht unwahr.

zu 4. Der Kläger (ich) nennt den Beklagten nicht beim Namen und ist bemüht, dass der Beklagte nicht identifizierbar ist. Das der Beklagte mit den Ereignissen in Verbindung gebracht wird und identifiziert werden kann, ist nicht dem Kläger (mir) anzulasten.

zu 5. Der Begriff "Sexualstraftäter" wurde nicht verwendet. Die Verwendung der Worte "Täter", "Taten" und "Opfer" ist nicht zu beanstanden, da der Kläger (ich) unstreitig und ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Begriffe nicht im strafrechtlichen Sinne verwendet werden.

 

Am 10.08.2012 wurde vom Landgericht Arnsberg ein Anerkenntnisurteil gefällt.
Darin heißt es
(In Klammern findet ihr eine Anmerkung von mir, Beklagte = Gegenseite / Kläger = ich)...

  • "... Es wird festgestellt, dass der Beklagte (Gegenseite) gegenüber dem Kläger keinen Unterlassungsanspruch und/oder Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Abmahnung des Beklagten vom 21.03.2011, die er an den Kläger richtete, hat. ..."
  • "... Der Beklagte (Gegenseite) wird verurteilt, an den Kläger X Euro zu zahlen. ..."

  • "... Der Beklagte (Gegenseite) trägt die Kosten des Rechtsstreits. ..."

Mein Fazit

  • Das Gericht bestätigt unsere Rechtseinschätzung zur Abmahnung zu 100%.
  • Die Abmahnung der Gegenseite ist ungerechtfertigt und gescheitert.
  • Diese Internetseite und die Inhalte können so bleiben wie sie sind.
  • Die Gegenseite trägt die Kosten.

Wir hoffen, dass nun endlich "Ruhe" einkehrt und der Fall ein juristisches Ende hat! Wenn das so sein sollte, war dies wohl der letzte Beitrag zu "unserem Fall".